Satzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    Der Verein trägt den vollen Namen “Kirmesfreunde Soest“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Soest.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Ziele und Aufgaben
    1) Die Soester Allerheiligenkirmes wurde nach heutigen Erkenntnissen erstmals im Jahre 1338 abgehalten. Damit gehört sie zu den ältesten Jahrmärkten in Deutschland, möglicherweise in Europa. Mit einer Fläche von ca. 50.000 qm und einer geschätzten Zahl von etwa 1 Mio. Besuchern an fünf Festtagen gehört sie darüber hinaus zu den größten Veranstaltungen ihrer Art in Deutschland. Schließlich stellt der Veranstaltungsort mitten in der historischen Altstadt von Soest ein Alleinstellungsmerkmal dar.
    2) Der Verein dient der Erhaltung und Förderung der Soester Allerheiligenkirmes. Er soll durch Veröffentlichungen zur Entstehungsgeschichte und von Kirmesgeschichten die herausragende Stellung der Allerheiligenkirmes im Bewusstsein der Soester Bevölkerung und darüber hinaus verdeutlichen, stärken und verankern. Weitere Aufgabe des Vereins ist, alle Maßnahmen, die dem Erhalt, dem Bekanntheitsgrad und der Akzeptanz der Soester Allerheiligen Kirmes dienen, zu fördern.
    3) Zu diesem Zweck stellt der Verein Informationen aus öffentlich zugänglichen und privaten Quellen Informationen aller Art (Bilder, Filme, Plakate etc. pp) zusammen und macht sie der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und/oder Vorführungen zugänglich. Er kooperiert zudem mit allen Organisationen, deren Zwecke die Vereinsziele und Aufgaben berühren oder vergleichbare Zielsetzungen haben. Insbesondere kooperiert der Verein mit der Stadt Soest, den zuständigen Ausschüssen und Ansprechpartnern sowie dem Archiv der Stadt Soest.
    4) Der Vereinszweck wird des Weiteren erfüllt durch regelmäßige Mitgliedertreffen.
    In diesen Treffen sollen – unabhängig von den Aufgaben der Mitgliederversammlung – gemeinsame Ideen und Projekte besprochen und geplant werden.
  3. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    Schausteller können nicht Mitglied sein.
    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  5. Beginn/Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen schriftlich Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Diese entscheidet dann endgültig.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Mitgliedsbeiträge
    Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen und durchgeführten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  8. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand.
    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
  9. Mitgliederversammlung
    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen; Auflösung des Vereins.
    Rechtsgeschäfte, mit denen sich der Verein zu einer Ausgabe von mehr als € 3.500,00 verpflichtet, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung hat spätestens 14 Tage vorher auf elektronischem Wege an die dem Verein zuletzt bekannte elektronische Adresse des Mitglieds (z.B. E-Mail-Adresse, elektronisches Postfach o.ä.) zu erfolgen. An Vereinsmitglieder ohne elektronische Erreichbarkeit erfolgt die Ladung schriftlich an die zuletzt bekannte Postadresse. Die Ladung kann auch durch rechtzeitige Veröffentlichung im Soester Anzeiger oder auf der Webseite des Vereins erfolgen.
    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    Bericht des Vorstands,
    Bericht des Kassenprüfers,
    Entlastung des Vorstands,
    Wahl des Vorstands,
    Wahl eines Kassenprüfers,
    Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Ein Exemplar des Protokolls ist vom Vorstand so aufzubewahren, dass es den Mitgliedern nach vorheriger Absprache umgehend zugänglich gemacht werden kann.
  10. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
    Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder die den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr entrichtet haben. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
    Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen, Zuruf oder auf Antrag eines Mitglieds geheim.
    Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
  11. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus
    1. Vorsitzendem/r
    2. Vorsitzendem/r
    Schatzmeister/in
    Schriftführer/in
    Die Mitgliederversammlung kann außerdem bis zu zwei weitere Beiräte benennen, die stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab, er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Regelungen des § 10 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Eine Abstimmung kann auch im Umlaufverfahren, d.h. schriftlich oder per Email, erfolgen.
    Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  12. Kassenprüfer
    Über die Jahresmitgliederversammlung ist mindestens ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  13. Auflösung
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Historische Gesellschaft Deutscher Schausteller. Sollte diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung am 25.07.2014 in Soest beschlossen.